Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WTU system processing GmbH

 

1.  Allgemeines

1.1.    Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung insbesondere von Kauf- und Dienstleistungsverträgen                       zwischen Kunden bzw. Unternehmen (nachfolgend Kunde genannt) und der WTU system processing GmbH (nachfolgend WTU genannt).

1.2.    Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

1.3.    WTU ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im schriftlich über die Änderung informiert. Dem Kunden wird die Änderung schriftlich vollumfänglich              mitgeteilt und ein einmonatiges Widerrufsrecht eingeräumt. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser der Änderungsmitteilung schriftlich                      widersprechen, maßgeblicher Zeitpunkt ist die Absendung des Widerrufs. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der                 Monatsfrist wirksam.

1.4.    Die WTU macht dem Kunden die AGB im Internet unter http://www.wtu-online.com jederzeit zugänglich.

1.5.    Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angebote während 30 Tagen gültig. Vorbehalten bleiben Irrtümer, Preis-, Produkte-, und Lieferterminänderungen.

2.  Vertragsabschluss

2.1.    Alle Vereinbarungen, die zwischen WTU und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3.  Vertraulichkeit

3.1.    Die WTU wird ihr Personal und allenfalls notwendig beigezogene Dritte anweisen, als vertraulich bezeichnete Unterlagen und Informationen, welche sich auf den                       Geschäftsbereich des Kunden beziehen und die im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellt werden, streng vertraulich zu behandeln.

3.2.    Die WTU darf in jedem Fall Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden(Know-How) bezüglich Datenverarbeitung beliebig verwerten. Entsprechendes Wissen braucht               sie nicht vertraulich zu behandeln.

4.  Leistungsumfang

4.1.    WTU ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistung der Hilfe Dritter zu bedienen.

4.2.    WTU ist in zumutbarem Umfang, und wenn für die Teillieferung oder Teilleistung auf Seiten des Verwenders ein triftiger Grund vorliegt, zu Teillieferungen und                           Teilleistungen berechtigt.

4.3.    Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von WTU. WTU behält sich vor, Software so auszurüsten, dass           die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

4.4.    Die WTU kann Dienstleistungen gleicher oder ähnlicher Art auch für andere Kunden erbringen und ist beim Einsatz ihrer Mitarbeiter nicht beschränkt.

5.  Preis

5.1.    Der vereinbarte Preis ist rein netto und versteht sich exklusive Mehrwertsteuer und ohne Versandkosten und Fahrspesen, sofern im Einzelfall nichts anders geregelt ist.

5.2.    Preisbindung ist am Tag der Bestellung.

6.  Zahlung

6.1.    Wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von 10 Tagen netto Kassa.

6.2.    Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

6.3.    Wenn der Kunde die Rechnung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber WTU rügt -maßgeblich ist Absendungsdatum der Rüge beim Kunden- gilt die                   Rechnung bei ordnungsgemäßer, in der Rechnung enthaltener Belehrung über die Rechtsfolge einer verfristeten Rüge als genehmigt.

6.4.    Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Wir behalten uns das Recht vor, einen Eigentumsvorbehalt               eintragen zu lassen.

6.5.    Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen sowie substantiiert begründete bestrittene Forderungen, die entscheidungsreif sind aufrechnen             bzw. diese mit Forderungen von WTU verrechnen. Soweit der Kunde nicht Unternehmer ist, kann sich dieser nicht auf Leistungsverweigerungsrechte berufen.

6.6.    Schuldet der Kunde WTU mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren           fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

7.  Annahmeverzug des Kunden

7.1.    Soweit Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Dienstleistungen ist, kann WTU bei Annahmeverzug des Kunden für die infolge des Verzugs nicht geleisteten dienst             die vereinbarte Vergütung verlangen, allerdings unter Anrechnung dessen, was WTU infolge der Nichtleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner                     Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Zur Erbringung der Dienstleistung ist WTU in diesem Fall nicht mehr verpflichtet. Soweit ein Kauf- oder                           Werkvertrag vorliegt, kann WTU bei Annahmeverzug des Kunden sowohl unter Setzung einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären als auch                           Schadensersatz vom Kunden verlangen. Dieser beträgt 20% des Auftragswerts, wenn nicht der Kunde als Verbraucher einen geringeren oder WTU einen höheren                     Schaden nachweist. Verlangt WTU Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder WTU einen höheren                       Schaden nachweist.

8.  Zahlungsverzug

8.1.    Bei Zahlungsverzug des Kunden ist WTU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht                 WTU aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen kann. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist für WTU nicht ausgeschlossen.

9.  Rechte an EDV-Programmen

9.1.    Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, erteilt die WTU dem Kunden die Rechte am EDV-Programm nicht ausschließlich. Patente und Urheberrechte verbleiben in           jedem Falle bei der WTU.

9.2.    Falls der Kunde aus betrieblichen Gründen das EDV-Programm kopieren muss, hat die WTU an der Kopie dieselben Rechte wie am „Original“.

9.3.    Der Kunde darf das Programm für seinen Eigengebrauch auf seine eigene Verantwortung soweit überhaupt möglich abändern; die WTU hat kein Anrecht auf solche                   Änderungen. Die WTU ist für Fehler, die aus solchen Änderungen resultieren, nicht verantwortlich.

9.4.    Dem Kunden sind die Weitergabe des Programms oder des Lizenzmaterials an Dritte und die Verwendung über den vereinbarten Gebrauch hinaus untersagt.

9.5.    Beschädigt oder löscht der Kunde das Programm, leistet die WTU auf Wunsch des Kunden - soweit zumutbar - den für diesen bestmöglichen Ersatz. Der Kunde hat die               effektiv entstehenden Wiederbeschaffungskosten sowie einen etwaigen Aufpreis für eine erweiterte oder neuere Version zu bezahlen, sofern der Kunde mit einer solchen           Version einverstanden ist.

9.6.    Durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden können Urheberrechte (insb. das Recht zur Nutzung, Anpassung und Abänderung) auf den von der WTU entwickelten               Ideen und Kreationen für den freien und zeitlich unbeschränkten Gebrauch an den Kunden übertragen (verkauft) werden.

9.7.    Unverkäufliche Software: Ausgeschlossen und unverkäuflich bleiben in jedem Fall die technologischen Quellcodes aller Standard-Entwicklungen. Die uneingeschränkten             Urheberrechte auf diese Software können ausschließlich mit dem Kauf des Unternehmens übertragen werden. Ebenso gelten die definierten Nutzungsrecht-                             Vereinbarungen der bezogenen Firmen (Pentaprise Corp., Microsoft Corp., Adobe Corp. und Macromedia Corp. etc.).

10. Gefahrübergang, Abnahme von Leistungen, Gewährleistung, Nachbesserung bei Dienstleistungen

10.1.   Von WTU auftragsgemäß und vollständig installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von WTU unverzüglich testen. Funktionieren die                        Produkte im wesentlichen vertragsgerecht, das heißt weisen diese allenfalls unwesentliche Mängel auf, hat der Kunde die Abnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen              zu erklären.

10.2.   Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er WTU unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen- rechtzeitige Absendung genügt- nach Lieferung bzw. Installation                  konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Dies gilt nicht gegenüber Unternehmern, für diese sind allein die handelsrechtlichen                 Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB einschlägig. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei                 WTU ein, gilt das Werk als abgenommen.

10.3.  Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Bei nicht offensichtlichen Mängeln können diese jedoch innerhalb der gesetzlichen                           Verjährungsfristen angezeigt werden.

10.4.   Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe und dauert 90 Tage.

10.5.   Mängel sind nach ihrem Auftreten unverzüglich schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben zu melden. Die WTU verpflichtet sich bei Mängeln zur                          Nachbesserung. Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

10.6.   Die WTU ist ihren Garantiepflichten insoweit enthoben, als sie nachweist, dass gerügte Mängel offensichtlich auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen             sind, wie insbesondere:

10.6.1.        vereinbarungswidrige Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen durch den Kunden oder Dritte

10.6.2.        Eingriffe in das EDV-Programm durch unberechtigte Dritte

10.6.3.        Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter

10.6.4.        Eingesetzte Fremdprodukte (Software Dritter)

10.6.5.        Für WTU nicht vorhersehbare Folgefehler

10.6.6.        Für WTU nicht vorhersehbare Inkompatibilitäten seitens der eingesetzten Produkte

10.6.7.        Für WTU nicht vorhersehbare Probleme mit bereits beim Kunde vorhandener Hard- und Software

10.7.   Sollten bei einer Installation / Reparatur ein Teil der Hardware defekt werden ohne dass eine nachgewiesene Schuld unseres Mitarbeiters besteht, werden die                            zusätzlichen Kosten dem Kunden übertragen, nachdem dieser insoweit sein Einverständnis mit der notwendigen erweiterten Reparatur erteilt hat.

10.8.   Die WTU garantiert nicht, dass gelieferte Arbeitsergebnisse fehlerfrei sind oder dass Programme ohne Abbruch eingesetzt werden können.

11. Haftung

11.1.   Die WTU haftet für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von WTU oder eines                gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der WTU beruhen. Für sonstige Schäden haftet die WTU nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob                          fahrlässigen Pflichtverletzung der WTU, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.2.   Bei höherer Gewalt kann die WTU nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Daten haftbar gemacht werden.

11.3.   Der Kunde ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung und Archivierung des Programms.

12. Mitwirkungspflichten

12.1.   Der Kunde hat rechtzeitig entsprechend den zwischen WTU und dem Kunden vereinbarten Terminen alle Leistungen zu erbringen, welche die Voraussetzung der                        ordentlichen Vertragserfüllung durch die WTU bilden. Darunter fallen insbesondere:

12.1.1.        Die Abgabe aller Unterlagen und Informationen, welche die WTU zur Ausführung der Arbeiten benötigt, insbesondere die Vornahme von etwaigen ergänzenden                   Abklärungen

12.1.2.        Die umgehende Prüfung und Abnahme hierfür vorgelegter Konzepte, Spezifikationen, Zwischenresultate, Auswertungen etc. (siehe Abnahme von Leistungen)

12.1.3.        Die Bereitstellung von EDV-Maschinen, Programmen, Testumgebungen, Testdaten etc. wenn notwendig

12.1.4.        Die Bestimmung eines verantwortlichen Koordinators

12.2.   Die WTU kann ohne jegliche Voranmeldung und ohne Schadenersatzfolge den Kunden von den Dienstleistungen ausschließen, wenn dieser seinen vertraglichen                        Verpflichtungen nicht nachkommt.

13. Gerichtsstand

13.1.   Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Nördlingen.